QfB-Richtlinien
Richtlinien der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte des Landes Kärnten
STAND 1.1.2012
Antragstellung der Qualifizierungsmaßnahme
Die Anträge zur Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QfB) für eine effektive Höherqualifizierung sind in der Förderstelle des Landes Kärnten in der vorgegebenen Form per E-Mail oder postalisch, vollständig und gefertigt, vor Beginn der Schulungsmaßnahmen einzubringen.
Förderstelle
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur)
UAbt. Arbeitmarkt und Lehrlingswesen
Völkermarkter Ring 29
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Hinweis
Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch; die Entscheidung über die Beihilfengewährung trifft die Förderstelle nach Maßgabe der bestehenden Förderrichtlinien sowie des jeweiligen Förderbudgets. Bitte beachten Sie, dass mangelhafte Angaben zu einer Ablehnung des Begehrens führen können.
Gemeinsam mit Antrag und Kostenangebot ist ein Bildungsplan mit folgenden Angaben vorzulegen:
• Diagnose der Ist-Soll Situation der Arbeitnehmer Bezug nehmend auf den aktuellen oder geplanten Arbeitsplatz
• Weiterbildungsplan mit Aufstellung von Ziel und Inhalt
• Dokumentation der überbetrieblichen Verwertbarkeit der Qualifizierung
• Dokumentation der Ziele, die mit der Weiterbildung für den Arbeitgeber und der zu qualifizierenden Arbeitnehmer verfolgt werden.
Die Qualifizierungsmaßnahmen sind im beantragten und von der Förderstelle bewilligten Ausmaß und Zeitraum für die im Antrag angeführten Mitarbeiter durchzuführen; Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Förderstelle.
Während des Förderungszeitraumes ist jede Änderung, Unterbrechung und/oder vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen drei Tagen der Förderstelle schriftlich bekannt zugeben und die vorgesehenen Belege nachzureichen.
Der Antragsteller verpflichtet sich auch bei Schulungen bzw. Kursen auf Pauschalkostenbasis, sämtliche Änderungen der Teilnehmer und/oder Teilnehmeranzahl, der Kostenanteile vor Schulungsbeginn der Förderstelle zu melden.
In der Antragstellung sind andere Beihilfen, die für die genannten Personen und/oder Qualifizierungsmaßnahmen gewährt werden (insbesondere AMS, AWS, KWF) anzuführen. Vor der Inanspruchnahme der QfB des Landes sind mögliche EU-, Bundes- und Landesförderungen jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
Geförderter Personenkreis
Es werden Qualifizierungsaufwendungen für Arbeitnehmer gefördert, wenn sich diese in einem ordentlichen vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit zumindest 50% der jeweiligen Nor-malarbeitszeit oder in Elternkarenzurlaub befinden und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.
Diese Förderung gilt nur für
- Männer bis 45 Jahre – mit Mindestqualifikation Lehrabschluss oder höheren Schule (Matura)
- Frauen bis 45 Jahre – mit der Mindestqualifikation höhere Schule (Matura)
Nicht gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen für Unternehmenseigentümer, handelsrechtliche Geschäftsführer von sonstigen Unternehmen (OG, KG), statutarische Geschäftsführer von Vereinen, Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften, Arbeitnehmer, die in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamte, Beamtinnen und Arbeitnehmer in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen) sind, Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, überlassene Arbeiter von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.
Den betroffenen, beantragten Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die, für die Teilnahme an den angegebenen Qualifizierungsmaßnahmen, erforderliche Dienstfreistellung ohne Herabsetzung des Entgeltanspruches zu gewähren.
Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten, insbesondere die lohn- bzw. gehaltsrechtlichen Bestimmungen sowie jene des persönlichen und technischen Arbeitnehmerschutzes, der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen und des Gleichbehandlungsgesetzes;
Förderbare Betriebe
Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Kärnten, die für ihre Mitarbeiter weiterbildende Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen organisieren. Voraussetzung ist eine stabile wirtschaftliche Ausgangssituation des Unternehmens.
Förderbar sind alle Betriebe aller Branchen, ausgenommen Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungsunternehmen (Branchennummern laut ÖNACE im ABSCHNITT K, Nr.64 bis 68) und kommunale Einrichtungen, die sich zu mehr als 50% im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände befinden, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, das AMS, politische Parteien und radikale Vereine.
Förderbare Qualifizierungsmaßnahmen
Arbeitsmarktpolitisch sinnvolle, überbetrieblich verwertbare Weiterbildungsmaßnahmen, die vom Teilnehmer nachhaltig nutzbar sind, können gefördert werden.
Keine Förderung erfolgen kann für:
• Beratungskosten
• Meetings, Tagungen, Konferenzen mit reinem Informationscharakter
• Schulungen, die Grundkenntnisse einer Berufsausbildung (Lehrinhalte einer absolvierten Lehrausbildung bzw. absolvierten AHS-/BHS- oder sonstiger Ausbildung) zum Inhalt haben. • Qualifizierungen mit weniger als 16 Maßnahmenstunden.
• reine Produktschulungen
• nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z.B. Hobbykurse)
• Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Mitarbeiter des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
• Schulungen durch Privatpersonen bzw. betriebsinterne Mitarbeiter
• Qualifizierungsmaßnahmen, die reine Anlernqualifikationen vermitteln (z.B.: einfache Ein-schulungen an Maschinen)
• Qualifizierungsmaßnahmen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen (sind solche, an der nur Mitarbeiter bestimmter Unternehmen teilnehmen dürfen).
• Studienbeiträge im Sinne des § 91 Universitätsgesetz und des § 2 (2) Fachhochschulstudiengesetz
• Wiederholungsqualifizierungen und Wiederholungsprüfungen
• Führerscheine
• Schulische und universitäre Ausbildungsprogramme
Förderungskosten
Von den förderbaren Gesamtkosten können bis zu 50% an Förderungen gewährt werden. Der Antragsteller verpflichtet sich die nicht durch die Förderung gedeckten Kosten selbst zu übernehmen.
Anerkennungsfähige Kosten sind die Schulungsgebühren sowie Kosten für Unterrichtsmaterialien. Die Kostenangemessenheit wird von der Förderstelle geprüft und beurteilt.
Die Höchstgrenze je Arbeitnehmer, für welchen im Rahmen dieser Richtlinien Förderungen beantragt werden, beträgt Euro 3.000,-- p.a.
Die Höchstgrenze aller Maßnahmen eines Unternehmens/einer Gruppe beträgt Euro 20.000,-- p.a.
Die Mindestkosten einer Qualifizierung dürfen 220.- Euro excl. MWST pro Mitarbeiter nicht unterschreiten. Die maximale Kurskostenförderbasis beträgt 100 €/ Person und Kursstunde.
Ausbildungs- bzw. Schulungsträger
Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen von einem nachweislich dafür qualifizierten Bildungsträger durchgeführt werden. Der Nachweis ist auf Anfrage des Fördergebers zu erbringen.
Eine gesellschaftlich rechtliche Verflechtung zwischen Förderantragsteller und Schulungsanbieter führt zu einer Minderung des Förderbetrages bzw. einem Förderausschluss.
Beihilfenrechtliche Grundlagen
Die vorliegende Richtlinie wird auf Basis des Art. 3 iVm Art. 38 f der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordung (AGVO), VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 (Amtsblatt der euro-päischen Union vom 9.8.2008, L 214/19) freigestellt. Die dort definierten Voraussetzungen sind da-her jedenfalls einzuhalten.
Widmungsgemäße Verwendung und Auszahlung
Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist durch Vorlage der erforderlichen Nachweise wie:
• Originalrechnung über die Kurs-/Seminarkosten bzw. Honorarnoten (wird nach Abrechung der Förderung wieder retourniert),
• Teilnahmebestätigungen (Kopie - vom Teilnehmer unterschrieben) und der
• Einzahlungsbestätigungen (Kopie - mit nachvollziehbarer Einzahlung)
bis spätestens 6 Wochen nach Ende der letzten im Begehren angeführten Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen, da anderenfalls keine Beihilfe ausbezahlt und der Antrag storniert werden kann.
Dokumentation/Datenschutz
Der Antragsteller verpflichtet sich den dazu befugten Organen der Kärntner Landesregierung im Rahmen ihrer Kontroll- u. Prüfungstätigkeit Einschau in alle mit der Beihilfengewährung im Zusammenhang stehenden Durchführungen und Unterlagen zu gewähren und zum Zwecke einer ev. begleitenden Kontrolle und Evaluierung des gegenständlichen Vorhabens an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) der genannten Stelle bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller verpflichtet sich sämtliche Belege ab dem Auszahlungsdatum 7 Jahre aufzubewahren.
Bei öffentlichen Darstellungen (Presseveröffentlichungen, Presseberichten etc.), die in einem kausalen Zusammenhang mit der gewährten Beihilfe stehen, ist die Förderung aus den Mitteln des Landes Kärnten in angemessener Form zu erwähnen.
Der Antragsteller stimmt der Veröffentlichung folgender Daten durch die Kärntner Landesregierung in einem elektronischen Verzeichnis zu: Name des Förderwerbers, Bezeichnung des Vorhabens sowie des Betrages, der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Förderungen.
Der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu, dass die im Antrag bekanntgegebenen Daten für Verwaltungszwecke des Landes Kärnten EDV- mäßig gespeichert werden und an beteiligte Behörden, Körperschaften und Institutionen weitergeleitet werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Rückforderungsanspruch
Der Antragsteller verpflichtet sich im Falle einer Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen sowie Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. sonstiger vereinbarter Auflagen die empfangenen Beihilfenbeträge unverzüglich zurückzuzahlen.
Der Antragsteller nimmt die Bestimmungen dieser Richtlinie mit der Unterzeichnung und Zusendung des QfB- Antrages ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis und bestätigt diese Richtlinie erhalten zu haben.
Geltungsdauer
Diese Richtlinie des Landes Kärnten tritt am 1.1.2011 in Kraft und gilt bis auf weiteres bis 31.12.2013.
Die vorhergehende Richtlinie mit Stand 1.3.2010 wird hiermit außer Kraft gesetzt.