Landesförderungen

Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten

Gefördert werden Betreiberinnen und Betreiber von Lehrwerkstätten, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Die Ausbildung der Lehrlinge muss nach dem jeweils geltenden Berufsbild erfolgen (gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes); des Weiteren muss ein Ausbildungsplan vorgelegt werden, welcher beinhaltet, dass in einem Durchrechnungszeitraum von zwölf Monaten der Lehrling im ersten Lehrjahr zumindest 4 Monate, im zweiten Lehrjahr zumindest 3 Monate und im dritten Lehrjahr zumindest 2 Monate in der Ausbildungseinrichtung verbringen muss.

Zusätzliche technische Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Die Ergebnisse der Lehrabschlussprüfungen der Lehrlinge des betreffenden Betriebes müssen zumindest dem allgemeinen Durchschnitt entsprechen. Die Bewertung erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren. Besteht die Lehrwerkstätte noch nicht seit 5 Jahren, ist der Zeitraum seit dem Bestehen der Lehrwerkstätte heranzuziehen.

Arbeitsmarktrelevanz muss gegeben sein (Mangelberufe).

Diese Voraussetzungen werden von der Wirtschaftskammer Kärnten, der Arbeiterkammer Kärnten und dem Land Kärnten bei Anträgen für Zuschüsse zu Investitionen (Pkt. 1.) sowie der allgemeinen Anerkennung als förderungsfähige Einrichtung überprüft. Ergänzend können stichprobenweise Prüfungen auf Einhaltung der Fördervoraussetzungen durchgeführt werden. Über jeden Förderungsfall ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen. Hinsichtlich der Arbeitsmarktrelevanz ist eine Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Kärnten im Rahmen der Beschlussfassung im ANF Beirats abzugeben.

1. Zuschüsse zu Investitionen in Lehrwerkstätten, lehrwerkstättenähnlichen Einrichtungen, Lehrlingsheimen und Internaten

1.1 Die Obergrenze der für die Errichtung und Adaptierung von Lehrwerkstätten anzuerkennenden Kosten beträgt maximal € 200.000,-; das Förderungsvolumen darf maximal 50% der anerkannten Kosten betragen.

1.2 Für Lehrmaschinen beträgt die anzuerkennende Obergrenze maximal € 100.000,- und das Förderungsvolumen maximal 50% der anerkannten Kosten.

1.3 Zuschüsse zu Investitionen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 dürfen bei Lehrbetrieben bis zu 15 Lehrlingen innerhalb von drei Jahren nur einmal gewährt werden. Die Wartefrist beginnt nach Beschlussfassung im Beirat und schriftlicher Mitteilung der Landesregierung an den Förderungswerber.

1.4. Die Anträge sind vor Investitionsbeginn samt Kostenvoranschlägen, und Betreiberkonzept einzubringen und können nach Anhörung und Stellungnahmen durch den ANF Beirat gewährt werden.

2. Zuschüsse zum Betrieb von Lehrwerkstätten und lehrwerkstättenähnlichen Einrichtungen
2.1 Die Förderung beträgt pro Lehrling:
im 1. Lehrjahr: € 1.500,-
im 2. Lehrjahr: € 750,-
im 3. Lehrjahr: € 500,-

2.2 Zuschüsse zum Betrieb von Lehrwerkstätten sind einmal pro Jahr zu gewähren.
Beschränkt sich der Anspruch auf eine Förderung nur auf einen Teil des Jahres, ist der Zuschuss anteilsmäßig zu gewähren.

2.3 Bei Ausbildung im Lehrlingsverbund kann der den Lehrling entsendende Betrieb mit € 250,- pro Ausbildungsmonat ohne Rücksicht auf das Ausbildungsjahr gefördert werden. Förderungsantragsteller kann nur der den Lehrling entsendende Betrieb sein, eine zusätzlich laufende Förderung der Lehrlingsverbundeinrichtung ist für diese Fälle ausgeschlossen.

2.4 Die Förderung für Lehrlingsverbundeinrichtungen wird für jenen Zeitraum gewährt, die der Lehrling in der Lehrlingsverbundeinrichtung tatsächlich verbringt. Ist dies nicht der jeweilige gesamte Kalendermonat so erfolgt die Förderung für den betreffenden Monat aliquot.

2.5. Die Anträge sind bis längstens 30.6. des Folgejahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.

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