Förderung der berufsbezogenen Qualifizierung und Weiterbildung ("Bildungskonto")
1. Gefördert werden Personen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen unter
€ 28.000,-- (Jahreslohnzettel Ziffer 245) liegt. Bei Alleinverdiener, (i.S. ESTG) und je unterhaltspflichtigem Kind erhöht sich dieser Betrag um € 1.000,--. War oder ist die Antragstellerin / der Antragsteller auch selbständig erwerbstätig, ist der letzte verfügbare ESTG-Bescheid (max. 2 Jahre alt) ergänzend zu berücksichtigen. Einkommen aus einem Landwirtschaftlichen Betrieb sind mit dem 4-fachen des Einheitswertes zu berücksichtigen.
2. Die maximale Förderhöhe beträgt bis zu € 2.500,-- innerhalb eines Förderzeitraumes von 5 Jahren.
3. Es können grundsätzlich nur Weiterbildungsmaßnahmen, die eine nachhaltige berufliche Nutzung erwarten lassen, gefördert werden.
Hobbykurse etc. sind generell nicht förderfähig.
4. Förderung der Kursmaßnahmen
Berufsspezifische Kursmaßnahmen, die der Absicherung des bestehenden Arbeitsplatzes dienen und eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben.
Kursmaßnahmen, die den Wechsel in ein anderes Berufsbild wesentlich erleichtern, wenn ein arbeitsmarktpolitisches Interesse gegeben ist. Ein arbeitsmarktpolitisches Interesse ist dann gegeben, wenn im bisher ausgeübten Berufsfeld eine Integration in den Arbeitsmarkt nachhaltig nicht möglich war und durch die Qualifizierungsmaßnahme die Chancen auf eine Integration in den regionalen Arbeitsmarkt höher sind als vor der Qualifizierungsmaßnahme. Der Fördergeber behält sich vor, dass bei Bedarf eine Stellungnahme einer anerkannten Bildungsberatung dem Antrag zugrunde zu legen ist.
Es können nur Kurse und Weiterbildungsmaßnahmen ab einem Mindestumfang von 20 Unterrichtseinheiten zu je mind. 45 min. gefördert werden; bei einer modularen Kursmaßnahme sind die gewählten Moduleinheiten kumuliert zu sehen.
Die Kurse und Weiterbildungsmaßnahmen müssen von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden.
Kurskosten sowie Prüfungsgebühren werden grundsätzlich mit 50 % gefördert.
Kursmaßnahmen von Lehrlingen sowie Wiedereinsteigerinnen / Wiedereinsteigern (Beginn bis 3 Jahre nach dem Karenzende), die zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme kein oder nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis haben, können bis zu 75 % gefördert werden.
5. Förderung des Lebensunterhaltes
Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Komplexität der Maßnahme eine vorübergehende Einschränkung der Erwerbstätigkeit von zumindest 12 Monaten zur Folge haben und die mit einem erheblichen Einkommensverlust von zumindest 75 % verbunden sind, aber ein wesentliches arbeitsmarktpolitisches Interesse gegeben ist, kann anstatt der Kurskosten die Förderung gemäß Pkt. 2 für die Bedeckung des Lebensunterhaltes gewährt werden, wobei der monatliche Förderbetrag mit € 250,-- begrenzt ist.
Dazu zählen beispielsweise:
• Meisterinnen – und Meisterausbildungskurse (nicht berufsbegleitend!)
• Qualifizierung im Krankenpflege- und Altenpflegefachdienst.
Voraussetzung ist, dass die Ausbildung berufsbegleitend nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vor der Antragstellung zumindest 36 versicherungspflichtige Monate innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre nachweisen kann. Der Fördergeber behält sich vor, dass bei Bedarf eine Stellungnahme einer anerkannten Bildungsberatung dem Antrag zugrunde zu legen ist.
6. Anträge zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen können frühestens zu Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit und bis längstens 6 Monate nach Abschluss gestellt werden.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt grundsätzlich nach Bedingungen der Qualifizierungsmaßnahme, sowie nach Vorlage der Teilnahme- und Zahlungsbestätigung durch den Bildungsträger.