Verfahren, Auflagen, Kontrolle
1. Die Anträge sind beim Amt der Kärntner Landesregierung unter Verwendung der aufgelegten Merkblätter und Antragsformulare mit allen notwendigen Unterlagen versehen einzubringen.
2. Die/der Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger ist verpflichtet,
• alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen für die Förderung ändern, sofort dem Land
Kärnten bekanntzugeben,
• die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nachzuweisen und dem Amt der
Kärntner Landesregierung jederzeit die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der Förderung zu gestatten und
• die erhaltene Förderung in voller Höhe zusätzlich einer Verzinsung von 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zurückzuzahlen, wenn sie/er
über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, die
der Förderung zugrundeliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt wurden bzw.
Aufwendungen nicht angefallen sind, die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet
oder die Förderungsbedingungen nicht eingehalten wurden oder, soweit bei der
Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht
beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht wurden.